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- Out 5, 2021
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Klage in Baden-Württemberg:
Millionen-Erbin will auch noch Bürgergeld!
Stuttgart (Baden-Württemberg) – Erbe in Millionenhöhe, aber Stütze beziehen? Ein Fall aus Baden-Württemberg sorgt für Kopfschütteln: Eine Frau erbte zusammen mit ihrer Schwester Immobilien, Wertpapiere und weitere Besitztümer. Trotzdem zog sie vor Gericht, um Geld vom Staat zu beziehen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg macht klar: Wer erhebliches verwertbares Vermögen hat, gilt nicht als hilfebedürftig. Über den Fall, der 2025 in Stuttgart verhandelt wurde, hat jetzt der „Focus“ berichtet.
Sporttrainerin besitzt Wohnungen, Gemälde, Depot
Die Klägerin ist 1962 geboren und wohnte mit ihrer Tochter zusammen in einem Mehrfamilienhaus, das ursprünglich ihren Eltern gehörte. In der Immobilie hatte sie mit ihrer Schwester Wohnungen mit Verkehrswerten von 627.000 und 340.000 Euro geerbt. Außerdem gehörte ihr eine Eigentumswohnung, die sie mit ihrer Schwester für 225.000 Euro verkaufte, eine weitere Eigentumswohnung, Depots im Wert von rund 92.000 Euro und Gegenstände wie Gemälde, Möbel, Münzen und ein Auto.
Die selbstständige Sportkurstrainerin beantragte trotzdem Leistungen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil sie mit ihrer Schwester Erbin des umfangreichen Nachlasses war. Also zog die Frau vor Gericht.
Erbin hatte Wohnung schon verkauft
Das stellt fest: Ihr Vermögen nach Teilung des Erbes mit ihrer Schwester hatte einen Wert von über 642.000 Euro! Für die Richter zu hoch, um Hilfebedürftigkeit zu erkennen. Die Frau hatte u.a. argumentiert, dass sie über den Nachlass zunächst nicht frei verfügen konnte und Immobilien saniert werden mussten. Doch mehrere Punkte sprachen gegen die Frau – darunter die Tatsache, dass sie eine Wohnung aus dem Nachlass schon für 112.500 Euro verkauft hatte. Damit stand ihr bares Geld zur Verfügung.
Das Jobcenter hatte der Frau ein Darlehen angeboten, doch sie pochte auf einen Zuschuss. Das Gericht macht klar: Wenn Vermögen innerhalb des Bewilligungszeitraums voraussichtlich verwertet werden kann, kommt nur ein Darlehen infrage, kein Zuschuss. Kernaussage des Urteils: Wer Vermögen bald zu Geld machen kann, hat keinen Anspruch auf Stütze.
Bild Zeitung
Millionen-Erbin will auch noch Bürgergeld!
Stuttgart (Baden-Württemberg) – Erbe in Millionenhöhe, aber Stütze beziehen? Ein Fall aus Baden-Württemberg sorgt für Kopfschütteln: Eine Frau erbte zusammen mit ihrer Schwester Immobilien, Wertpapiere und weitere Besitztümer. Trotzdem zog sie vor Gericht, um Geld vom Staat zu beziehen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg macht klar: Wer erhebliches verwertbares Vermögen hat, gilt nicht als hilfebedürftig. Über den Fall, der 2025 in Stuttgart verhandelt wurde, hat jetzt der „Focus“ berichtet.
Sporttrainerin besitzt Wohnungen, Gemälde, Depot
Die Klägerin ist 1962 geboren und wohnte mit ihrer Tochter zusammen in einem Mehrfamilienhaus, das ursprünglich ihren Eltern gehörte. In der Immobilie hatte sie mit ihrer Schwester Wohnungen mit Verkehrswerten von 627.000 und 340.000 Euro geerbt. Außerdem gehörte ihr eine Eigentumswohnung, die sie mit ihrer Schwester für 225.000 Euro verkaufte, eine weitere Eigentumswohnung, Depots im Wert von rund 92.000 Euro und Gegenstände wie Gemälde, Möbel, Münzen und ein Auto.
Die selbstständige Sportkurstrainerin beantragte trotzdem Leistungen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil sie mit ihrer Schwester Erbin des umfangreichen Nachlasses war. Also zog die Frau vor Gericht.
Erbin hatte Wohnung schon verkauft
Das stellt fest: Ihr Vermögen nach Teilung des Erbes mit ihrer Schwester hatte einen Wert von über 642.000 Euro! Für die Richter zu hoch, um Hilfebedürftigkeit zu erkennen. Die Frau hatte u.a. argumentiert, dass sie über den Nachlass zunächst nicht frei verfügen konnte und Immobilien saniert werden mussten. Doch mehrere Punkte sprachen gegen die Frau – darunter die Tatsache, dass sie eine Wohnung aus dem Nachlass schon für 112.500 Euro verkauft hatte. Damit stand ihr bares Geld zur Verfügung.
Das Jobcenter hatte der Frau ein Darlehen angeboten, doch sie pochte auf einen Zuschuss. Das Gericht macht klar: Wenn Vermögen innerhalb des Bewilligungszeitraums voraussichtlich verwertet werden kann, kommt nur ein Darlehen infrage, kein Zuschuss. Kernaussage des Urteils: Wer Vermögen bald zu Geld machen kann, hat keinen Anspruch auf Stütze.
Bild Zeitung
