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- Out 5, 2021
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Beschluss von Verfassungsgericht nach Polizei-Maßnahme:
Karlsruhe-Hammer macht Abschiebungen noch schwerer
Karlsruhe – Was darf die Polizei bei einer Abschiebung – und was nicht? Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe heute einen wegweisenden Beschluss gefasst.
Der Tenor: Für die Durchsuchung der Unterkunft eines Menschen, der abgeschoben werden soll, braucht die Polizei zwingend eine richterliche Anordnung. Die Beschwerde eines Asylsuchenden aus dem westafrikanischen Guinea hatte damit Erfolg (Az. 2 BvR 460/25).
Der Vorfall geschah im September 2019. Der Asylantrag des späteren Klägers war abgelehnt worden, der Mann sollte nach Italien abgeschoben werden. Als die Polizei an seiner Zimmertür in einem Wohnheim in Berlin klopfte, öffnete niemand. Die Beamten brachen die Tür letztlich gewaltsam mit einer Ramme auf. Der Mann aus Guinea zog vor Gericht, weil er fand, dass sein Zimmer nicht hätte betreten und durchsucht werden dürfen.
Durchsuchung nur mit richterlicher Anordnung
Nachdem er vor dem OVG Berlin-Brandenburg und dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig keinen Erfolg gehabt hatte, wandte sich der Kläger an das Bundesverfassungsgericht – das ihm jetzt recht gab. Der Tenor: Wenn der Aufenthaltsort einer Person nicht sicher bekannt ist, handelt es sich bei einem derartigen Einsatz um eine Durchsuchung. Und diese muss von einem Richter angeordnet werden. Da das hier nicht passiert ist, wurde der Mann in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Entscheidend war demnach, dass die Polizisten nicht wussten, ob der Mann überhaupt in dem Zimmer anwesend war.
Anders ist es nach einer Regelung im Aufenthaltsgesetz, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass sich die gesuchte Person in einer Wohnung oder einem Zimmer aufhält. Strittig war in diesem Fall deshalb, ob die Polizei „betreten“ oder „durchsucht“ hatte.
Es ist dem Verfassungsgericht zufolge nicht entscheidend, ob etwas oder jemand unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung zu sehen ist oder erst aktiv gesucht werden muss. Von einem solchen Zufall hänge der Schutz nicht ab. Im konkreten Fall war das Zimmer mit zwei Betten und einigen anderen Möbeln darin 15 Quadratmeter groß.
Jochen Kopelke, GdP-Bundesvorsitzender, zu BILD: „Das Bundesverfassungsgericht erschwert unsere Polizeiarbeit. Zwar schafft das Gericht Klarheit in Abschiebesituationen, aber eben mit einem zusätzlichen Aufwand und Richterbeschlüssen, wenn es schnell gehen muss. Ich denke, diese Entscheidung verlangsamt alle politischen Abschiebeinitiativen und zwingt die Ausländerbehörden zu noch mehr Aufwand.“
Bild Zeitung
Karlsruhe-Hammer macht Abschiebungen noch schwerer
Karlsruhe – Was darf die Polizei bei einer Abschiebung – und was nicht? Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe heute einen wegweisenden Beschluss gefasst.
Der Tenor: Für die Durchsuchung der Unterkunft eines Menschen, der abgeschoben werden soll, braucht die Polizei zwingend eine richterliche Anordnung. Die Beschwerde eines Asylsuchenden aus dem westafrikanischen Guinea hatte damit Erfolg (Az. 2 BvR 460/25).
Der Vorfall geschah im September 2019. Der Asylantrag des späteren Klägers war abgelehnt worden, der Mann sollte nach Italien abgeschoben werden. Als die Polizei an seiner Zimmertür in einem Wohnheim in Berlin klopfte, öffnete niemand. Die Beamten brachen die Tür letztlich gewaltsam mit einer Ramme auf. Der Mann aus Guinea zog vor Gericht, weil er fand, dass sein Zimmer nicht hätte betreten und durchsucht werden dürfen.
Durchsuchung nur mit richterlicher Anordnung
Nachdem er vor dem OVG Berlin-Brandenburg und dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig keinen Erfolg gehabt hatte, wandte sich der Kläger an das Bundesverfassungsgericht – das ihm jetzt recht gab. Der Tenor: Wenn der Aufenthaltsort einer Person nicht sicher bekannt ist, handelt es sich bei einem derartigen Einsatz um eine Durchsuchung. Und diese muss von einem Richter angeordnet werden. Da das hier nicht passiert ist, wurde der Mann in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Entscheidend war demnach, dass die Polizisten nicht wussten, ob der Mann überhaupt in dem Zimmer anwesend war.
Anders ist es nach einer Regelung im Aufenthaltsgesetz, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass sich die gesuchte Person in einer Wohnung oder einem Zimmer aufhält. Strittig war in diesem Fall deshalb, ob die Polizei „betreten“ oder „durchsucht“ hatte.
Es ist dem Verfassungsgericht zufolge nicht entscheidend, ob etwas oder jemand unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung zu sehen ist oder erst aktiv gesucht werden muss. Von einem solchen Zufall hänge der Schutz nicht ab. Im konkreten Fall war das Zimmer mit zwei Betten und einigen anderen Möbeln darin 15 Quadratmeter groß.
Jochen Kopelke, GdP-Bundesvorsitzender, zu BILD: „Das Bundesverfassungsgericht erschwert unsere Polizeiarbeit. Zwar schafft das Gericht Klarheit in Abschiebesituationen, aber eben mit einem zusätzlichen Aufwand und Richterbeschlüssen, wenn es schnell gehen muss. Ich denke, diese Entscheidung verlangsamt alle politischen Abschiebeinitiativen und zwingt die Ausländerbehörden zu noch mehr Aufwand.“
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