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- Out 5, 2021
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Netto trickste bei Rabatten:
Warum Sie im Prospekt genau hinschauen sollten
Der Preiskampf zwischen den Discountern ist hart – manchmal zur Freude der Kunden, wenn sich die Marken mit den Preisen unterbieten, manchmal aber auch zum Ärger. Denn: Auch vor Tricksereien in Prospekten schrecken die Unternehmen nicht zurück, wie kürzlich das BGH in einem Verfahren gegen Netto Marken-Discount entschied.
Was ist passiert? Eigentlich gibt es klare gesetzliche Regeln, die sicherstellen sollen, dass es keine irreführende Preiswerbung gibt: Wer mit Preisnachlässen wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage nennen. Der Hinweis muss klar, direkt und gut lesbar sein. Fußnoten reichen nicht. Das gilt bereits seit Sommer 2022.
So wollte Netto tricksen
Doch um einen Rabatt auf Kaffee zu bewerben, bediente sich Netto eines Tricks: 4,44 Euro sollten die Bohnen kosten, 36 Prozent Nachlass schrieb der Händler in seinem Prospekt aus. Grundlage war der Preis der Vorwoche von 6,99 Euro. Das Problem: Zwar hatte der Kaffee in der Vorwoche mehr gekostet, binnen der letzten 30 Tage lag er aber bereits einmal bei 4,44 Euro – doch das schrieb Netto nur in eine Fußnote. Für das Gericht reichte das nicht aus. Das BGH entschied im Oktober: Diese Art der Werbung ist unzulässig (Az. I ZR 183/24).
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Rabattwerbung ist nur zulässig, wenn der echte 30-Tage-Niedrigstpreis sofort ins Auge fällt.
Netto darf in dieser Form nicht weiter werben. Doch das Urteil zeigt: Kunden sollten in Discounter-Prospekten ganz genau hinschauen. Denn trotz vermeintlich klarer Regeln versuchen Händler immer wieder, die Grenzen zulässiger Werbung auszuloten.
Bild Zeitung
Warum Sie im Prospekt genau hinschauen sollten
Der Preiskampf zwischen den Discountern ist hart – manchmal zur Freude der Kunden, wenn sich die Marken mit den Preisen unterbieten, manchmal aber auch zum Ärger. Denn: Auch vor Tricksereien in Prospekten schrecken die Unternehmen nicht zurück, wie kürzlich das BGH in einem Verfahren gegen Netto Marken-Discount entschied.
Was ist passiert? Eigentlich gibt es klare gesetzliche Regeln, die sicherstellen sollen, dass es keine irreführende Preiswerbung gibt: Wer mit Preisnachlässen wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage nennen. Der Hinweis muss klar, direkt und gut lesbar sein. Fußnoten reichen nicht. Das gilt bereits seit Sommer 2022.
So wollte Netto tricksen
Doch um einen Rabatt auf Kaffee zu bewerben, bediente sich Netto eines Tricks: 4,44 Euro sollten die Bohnen kosten, 36 Prozent Nachlass schrieb der Händler in seinem Prospekt aus. Grundlage war der Preis der Vorwoche von 6,99 Euro. Das Problem: Zwar hatte der Kaffee in der Vorwoche mehr gekostet, binnen der letzten 30 Tage lag er aber bereits einmal bei 4,44 Euro – doch das schrieb Netto nur in eine Fußnote. Für das Gericht reichte das nicht aus. Das BGH entschied im Oktober: Diese Art der Werbung ist unzulässig (Az. I ZR 183/24).
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Rabattwerbung ist nur zulässig, wenn der echte 30-Tage-Niedrigstpreis sofort ins Auge fällt.
Netto darf in dieser Form nicht weiter werben. Doch das Urteil zeigt: Kunden sollten in Discounter-Prospekten ganz genau hinschauen. Denn trotz vermeintlich klarer Regeln versuchen Händler immer wieder, die Grenzen zulässiger Werbung auszuloten.
Bild Zeitung
